Raumklima an Arbeitsplätzen und Gassparen; wie passt das zusammen?
Die Bundesregierung reagiert auf die aktuelle Lage welche auf den Energiemärkten herrscht und veranlasst eine Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über eine kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV). Die Verordnung wurde am 1. September in Kraft gesetzt und gilt bis zum 28. Februar 2023. Konkret geht es darum, Gaspreise anzupassen dadurch Energieunternehmen zu stabilisieren.
Die EnSikuMaV begrenzt die Maßnahme zunächst auf sechs Monate, also bis Ende Februar 2023. Ab dem 1. Oktober soll zusätzlich die Verordnung über mittelfristig wirksame Effizienz- und Energieeinsparmaßnahmen erlassen werden, die über zwei Jahre gelten soll und daher die Zustimmung des Bundesrates benötigt.
Damit bekommen die Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lufttemperatur in Arbeitsstätten abzusenken – sind aber nicht dazu verpflichtet. Dazu zählen alle Unternehmen, Betreiber öffentlicher Gebäude, Energiemanager und Facility Management.
Für den Bildschirmarbeitsplatz galt bislang gemäß der ASR 3.5 die Mindesttemperatur von 20°C. Jetzt hat die EnSikuMaV die Raumtemperaturen auf 19°C festgelegt.
Im einzelnen gelten mit der neuen Verordnung folgend Mindesttemperaturen in Arbeitsstätten:
Die festgelegten Lufttemperatur-Höchstwerte sind nicht anzuwenden für:
● medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen,
● Schulen und Kindertagesstätten
● Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen, geboten sind (z. B. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe),
● Arbeitsräume, in denen Beschäftigte arbeiten, deren Gesundheit durch niedrige Lufttemperaturen in besonderer Weise gefährdet ist und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind
● Gemeinschaftsflächen, in denen durch eine Nichtbeheizung Schäden an der Gebäudesubstanz, den umgebenden Räumlichkeiten, der dort vorhandenen Technik, gelagerte Stoffe oder Gegenständen entstehen könnten
Quelle: DGUV
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Weitere Aspekte die zu beachten wären:
Weiterhin auf eine ausreichende Lüftung der Räume nach ASR A3.6 „Lüftung“ achten, um eine gute Raumluftqualität und -hygiene zu gewährleisten, z. B. in Bezug auf den Infektionsschutz.
Die Entstehung von kalten Flächen (z. B. Wände, Fenster, Decke, Fußboden) vermeiden, damit kein Kondenswasser und somit evtl. Feuchteschäden und Schimmelpilzbefall auftreten können.
Bei leerstehenden Gebäuden oder Gebäudeteilen muss trotzdem eine Grundtemperatur und ein Mindestluftaustausch gewährleistet werden, um Hygieneprobleme zu vermeiden. Es sollten ggf. Fachleute für Gebäudetechnik und -hygiene hinzugezogen werden.
Publikation der DGUV zum download.